Hausärztliche Gemeinschaftspraxis

Drs. med. Hans-J. Herr, Carmen Ramm u. Martin Wetzel

Fachärzte für Allgemeinmedizin

Kostenübernahme bei Fahrt zum Impfzentrum?


Seit Ende des Jahres 2020 werden in Deutschland Patienten gegen das Coronavirus geimpft. Die Fahrt zum Impfzentrum ist für die meisten Versicherten keine Kassenleistung.
Nur wenn Patienten grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten haben, gilt dieser auch für die Fahrt zum Impfzentrum.


Mobile Impfteams bei eingeschränkter Mobilität


Die Impfungen gegen das Coronavirus erfolgen in Impfzentren. Mobile Impfteams versorgen Menschen mit Impf-Anspruch, die nicht selbst in ein Impfzentrum kommen können.
Das betrifft Versicherte mit eingeschränkter Mobilität, etwa in Pflegeheimen. Das regelt die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV). Diese gilt seit dem 15. Dezember 2020.


Mit dem Taxi zum Impfzentrum


Versicherte, die nicht von mobilen Impfteams an ihrem Wohnort aufgesucht werden, müssen sich eigenverantwortlich um die Fahrt zum Impfzentrum kümmern.
Die Impfung selbst ist für die Patienten kostenlos.
Die Rechnung für Taxi, Mietwagen, Bus oder Bahn übernehmen sie in der Regel selbst.

Menschen, die grundsätzlich Unterstützung bei Fahrten zur ambulanten Behandlung erhalten, erhalten diese auch bei der Anreise zum Impfzentrum. Dafür greifen dieselben Bedingungen, wie sie auch sonst nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Krankenbeförderung gelten, inklusive der gesetzlichen Zuzahlung von mindestens fünf Euro je Fahrt.

Das betrifft:

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, wenn eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.
  • Schwerbehinderte, wenn sie mindestens eins der folgenden Kürzel im Schwerbehindertenausweis haben:
    ◦ „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung,
    ◦ „Bl“ für Blindheit oder
    ◦ „H“ für Hilflosigkeit.


Nur in diesen Fällen und bei Nachweis der Anspruchsberechtigung darf eine Verordnung für einen Krankentransport mit dem Taxi ausgestellt werden.

Weiterführende Informationen

Beförderungs- & RettungsdiensteVerordnung einer Krankenbeförderung
Gemeinsamer BundesausschussKrankentransport-Richtlinie
Gesetze im InternetSozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - § 60 Fahrkosten
Bundesministerium für GesundheitCoronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV (PDF)

Quelle: www.aok.de/gp/news-hilfsmittel/newsdetail-1/kostenuebernahme-bei-fahrt-zum-impfzentrum

 

 

 

 

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