Hausärztliche Gemeinschaftspraxis

Drs. med. Hans-J. Herr, Carmen Ramm u. Martin Wetzel

Fachärzte für Allgemeinmedizin


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Worauf Sie beim Verfassen einer Patientenverfügung achten sollten


Was ist eine Patientenverfügung?

Eine medizinische Behandlung ist grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn der Patient im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte eingewilligt hat.

Oft wird eine Behandlung aber dann notwendig, wenn der Patient, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, nicht in der Lage ist, eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen. Über dieses Dilemma kann eine Patientenverfügung hinweghelfen. Die Entscheidung über eine Patientenverfügung muss aber jeder für sich selbst treffen.

Mit einer Patientenverfügung legt eine mündige und volljährige Person schriftlich fest, ob er/sie in bestimmte medizinische Untersuchungen, Behandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese ablehnt bzw. untersagt. Eine Patientenverfügung kann dabei helfen, frühzeitig Einfluss auf spätere Behandlungen zu nehmen. Die behandelnden Ärzte sind an den Patientenwillen gebunden.

Ist eine Person beispielsweise gelähmt, aber noch geistig fit, zählt der Wille des Patienten, nicht die Verfügung. Dann gilt es, zu ermöglichen, dass der Patient seinen Willen auch mitteilen kann, etwa mit einem Augentracker.


Worauf ist beim Verfassen der Patientenverfügung besonders zu achten?

Die Patientenverfügung regelt, bei welchen Erkrankungen und in welchen Krankheitsstadien welche medizinischen Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen sind.

Weil die Arten von Erkrankungen und die mögliche Behandlung vielfältig sind, muss die Patientenverfügung hinreichend bestimmt sein; allgemein gehaltene Anweisungen, wie beispielsweise die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, reichen nicht aus. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 61/16) in einer Entscheidung der in einer Patientenverfügung verwendeten Äußerung, es sollten "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben", wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, keine bindende Wirkung beigemessen. Nach Auffassung des BGH „kommt darin eine hinreichend bestimmte Behandlungsentscheidung nicht zum Ausdruck“. Hieraus leitet sich die Empfehlung ab, in der Patientenverfügung weitgehend medizinische Fachbegriffe zu verwenden und deshalb bei der Abfassung einen Arzt als Berater hinzuzuziehen.


Welche Formvorschriften bestehen für die Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung muss, um wirksam zu werden, schriftlich abgefasst und durch eine eigenhändige Unterschrift mit Datum oder durch ein von einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein.

Schriftlich bedeutet hier aber nicht handschriftlich wie beim Testament. Bei der Patientenverfügung genügt also auch der Ausdruck eines Textes, der dann unterschrieben wird.

Online gibt es Angebote für Vordrucke und Textbausteine. Im Internet finden sich außerdem viele Vordrucke und Textbausteine, zum Beispiel auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums oder des Bundesjustizministeriums.

Aber auch eine persönliche Beratung kann helfen, die richtigen Formulierungen zu finden. Diese Beratung wird zum Beispiel von Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbänden oder Hospizen angeboten. Das kostet in der Regel. Wie viel, entscheidet sich nach Aufwand und Dauer des Gesprächs.
Da sich die Patientenverfügung letztlich an einen Arzt richtet, erscheint ein solcher am besten geeignet, den Patienten bei der Abfassung der Patientenverfügung beratend zu unterstützen.
Vom Notar beglaubigt werden muss das Papier nicht. Es wird durch die Unterschrift des Patienten wirksam.


Kann man eine Patientenverfügung widerrufen?

Ebenso frei wie der Bürger in der Erteilung einer Patientenverfügung ist, kann er sie widerrufen oder abändern, solange der Betreffende (noch) die Einsichtsfähigkeit hat und die Tragweite der Entscheidung erfasst. Ebenfalls ist jeder Vollmachtgeber darin frei, eine von ihm selbst erteilte Vollmacht zu widerrufen.


Was passiert, wenn ich keine Patientenverfügung habe?

Wenn sich der Patient nicht mehr selbst äußern kann, muss der Arzt zunächst versuchen, den Willen des Patienten zu ermitteln, etwa indem er Angehörige oder andere behandelnde Ärzte befragt. Gibt es einen Bevollmächtigten (Vorsorgevollmacht) oder einen gerichtlich bestellten Betreuer, entscheidet dieser über das weitere Vorgehen.


Sollte man die Patientenverfügung anpassen?

Grundsätzlich ist zu empfehlen, eine Patientenverfügung von Zeit zu Zeit zu überprüfen und entweder Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen oder – mit Datum – nur zu bestätigen, dass der Text immer noch uneingeschränkt gelten soll.

Eine Notwendigkeit, beispielsweise wegen Corona die Patientenverfügung zu aktualisieren, besteht grundsätzlich nicht. Zwar kann die Infektion mit Covid-19 insbesondere dazu führen, dass der Patient in ein künstliches Koma versetzt und an ein Beatmungsgerät angeschlossen werden muss. Zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber ist der infizierte Patient jedoch in aller Regel selbst in der Lage, seine Einwilligung hierzu zu erteilen. Das ist deshalb wichtig, weil sich in vielen Patientenverfügungen die Aussage befindet, eine künstliche Beatmung solle unterbleiben. Unterbliebe sie aber, so könnte das dazu führen, dass der Patient stirbt, obwohl er bei künstlicher Beatmung große Chancen hätte, die Infektion zu überstehen.


Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht bemächtigt einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson dazu, Entscheidungen für Sie zu treffen. Diese Person kann dann dem Arzt gegenüber Ihren Willen vertreten, wenn Sie dazu nicht mehr in Lage sind, Entscheidungen zu treffen, die nicht von der Patientenverfügung abgedeckt werden. Die bevollmächtigte Person kann dann zum einen darauf achten, dass die Wünsche des Patienten beachtet werden. Zum anderen erhält sie dann aber auch Auskünfte über die Behandlung und die Diagnose.


Wo sollte man die Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht aufbewahren?

Eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht macht nur Sinn, wenn sie im Ernstfall schnell zur Verfügung steht.

Bewahrt man das Schriftstück zu Hause auf, sollte man mindestens einer Vertrauensperson sagen, wo es aufbewahrt wird – oder der Person direkt übergeben. Einen Hinweis auf die Existenz einer Regelung, den Aufbewahrungsort und die Person des Bevollmächtigten (soweit vorhanden) oder eine andere Kontaktperson, sollte man immer bei sich führen. Sehr hilfreich ist dabei eine kleine Information z. Bsp. im Geldbeutel oder bei den Personalpapieren.

Bei der Bundesnotarkammer ist ein Zentrales Vorsorgeregister eingerichtet worden. Dabei handelt es sich um ein elektronisches Register, in das Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten sowie damit im Zusammenhang stehende Patientenverfügungen (nicht aber ausschließlich eine Patientenverfügung) online eingetragen werden können – für den Fall, dass die Vertrauensperson verreist oder nicht auffindbar ist.


Wie unterscheiden sich eine Betreuungsverfügung und eine Vorsorgevollmacht von der Patientenverfügung?

Wer wegen psychischer Krankheit oder geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr erledigen kann, dem stellt der Staat, handelnd durch das Amtsgericht, einen Betreuer zur Seite.

Durch eine sogenannte Betreuungsverfügung kann der Betroffene, solange er seine rechtlichen Angelegenheiten noch selbst besorgen kann, Wünsche für die Ausgestaltung einer etwaigen Betreuung formulieren, auf die das Gericht bei seinen Entscheidungen im Betreuungsverfahren Rücksicht nehmen muss; diese Wünsche können sich etwa auf das Alten- oder Pflegeheim, in dem man versorgt werden will oder auf besondere Gewohnheiten beziehen, die vom Betreuer respektiert werden sollen.

Um ein Betreuungsverfahren zu vermeiden, kann man mit einer Vorsorgevollmacht eine andere Person ermächtigen, den Aussteller der Vollmacht rechtlich zu vertreten.


Können nahe Angehörige Entscheidungen über die ärztliche Behandlung eines Patienten treffen, wenn er keine Vorsorgevollmacht erteilt hat?

Eine umfassende gesetzliche Vertretungsbefugnis folgt lediglich aus dem Sorgerecht, das in der Regel den Eltern gemeinsam in Bezug auf ihr minderjähriges Kind zusteht.

Am 1. Januar 2023 ist das sogenannte „Ehegattennotvertretungsrecht“ in Kraft getreten. Es ist eine Ergänzung zum Betreuungsgesetz und wird im § 1358 BGB geregelt. Damit sollen im Notfall die Rechte von Ehegatten automatisch geregelt werden, wenn keine entsprechenden Verfügungen getroffen wurden. Das Notvertretungsrecht gilt zeitlich eingeschränkt und ausschließlich für Gesundheitsfragen. Es gibt Eheleuten das Recht, im Notfall für ihren Partner medizinische Entscheidungen treffen zu dürfen, wenn er oder sie nicht selbst dazu in der Lage ist.

Es gilt - wie der Name schon sagt - ausschließlich für Verheiratete und nur dann, wenn keine Vorsorgevollmacht gilt. Wenn es ums Vermögen des Partners oder Verträge geht, die nichts mit der Gesundheit zu tun haben, darf der Ehegatte nicht entscheiden.

Nichteheliche Lebenspartner oder die erwachsenen Kinder des Patienten haben keine rechtliche Möglichkeit, Entscheidungen über die medizinische Behandlung des Patienten zu treffen – sofern dies nicht anderweitig und ausdrücklich bestimmt wurde.


Persönlicher Wille
Tipps für die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht

von Raphaela Fietta / Stand: 19. Juni 2020, 15:44 Uhr

Eine Patientenverfügung soll den Willen der Patienten festhalten, für den Fall, dass dieser sich nicht mehr mitteilen kann. Auch eine Vorsorgevollmacht ist für Notfälle sinnvoll. Wie diese Vollmachten vorliegen müssen, wer sie ausfüllen sollte und für wen sie bindend ist, klären wir hier.

Wer einen Unfall hat oder schwer erkrankt, kann sich unter Umständen nicht mehr mitteilen und nicht mehr entscheiden, welche Maßnahmen die Ärzte durchführen sollen – und welche nicht. Um sicherzustellen, dass die Ärzte dann wissen, was man möchte, gibt es die Patientenverfügung.


Möglichst ausführlich formulieren

Eine Patientenverfügung kann jeder volljährige Bürger verfassen. Da man nie weiß, wann ein Unfall passiert, und der eigene Wille bei der Behandlung wichtig wird, können sie auch junge Erwachsene schon ausfüllen. Um die richtigen Formulierungen zu wählen, sollte man sich verschiedene Vordrucke ansehen und mit der Familie und dem Hausarzt sprechen, wie Prof. Alfred Simon von der Akademie für Ethik in Göttingen rät: "Wenn Sie sich ärztlich beraten haben lassen, lassen sie sich dies vom Arzt mit Stempel und Unterschrift bestätigen."

Online gibt es Angebote für Vordrucke und Textbausteine. Im Internet finden sich außerdem viele Vordrucke und Textbausteine, zum Beispiel auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums oder des Bundesjustizministeriums. Aber auch eine persönliche Beratung kann helfen, die richtigen Formulierungen zu finden. Diese Beratung wird zum Beispiel von Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbänden oder Hospizen angeboten. Das kostet in der Regel. Wie viel, entscheidet sich nach Aufwand und Dauer des Gesprächs. Vom Notar beglaubigt werden muss das Papier nicht. Es wird durch die Unterschrift des Patienten wirksam.


Konkreter Wille und mutmaßlicher Wille

Trotz möglichst konkreter Formulierungen kann es natürlich passieren, dass nicht alle Eventualitäten abgedeckt werden. Kommt es zu einer Situation, die nicht in der Patientenverfügung beschrieben wird, entscheidet der Arzt, welche Maßnahmen nötig sind – allerdings auch auf Grundlage der Patientenverfügung.

"Gibt die Patientenverfügung keine Antwort darauf, was der nicht einwilligungsfähige Patient in der aktuellen Behandlungssituation gewollt hätte, kommt es auf den mutmaßlichen Willen an. Dieser muss anhand konkreter Anhaltspunkte, wie zum Beispiel früheren mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, ethischen oder religiösen Überzeugungen und sonstigen persönlichen Wertvorstellungen des Patienten ermittelt werden", sagt Prof. Alfred Simon

Der Arzt wird dann im mutmaßlichen Sinne des Patienten entscheiden, in jedem Fall aber immer zum Wohl des Patienten, also zum Beispiel einen notwendigen Eingriff im Zweifelsfall durchführen.


Vorsorgevollmacht ebenfalls ausfüllen

Eine Vorsorgevollmacht bemächtigt einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson dazu, Entscheidungen für Sie zu treffen. Diese Person kann dann dem Arzt gegenüber Ihren Willen vertreten, wenn Sie dazu nicht mehr in Lage sind, Entscheidungen zu treffen, die nicht von der Patientenverfügung abgedeckt werden. Die bevollmächtigte Person kann dann zum einen darauf achten, dass die Wünsche des Patienten beachtet werden. Zum anderen erhält sie dann aber auch Auskünfte über die Behandlung und die Diagnose. Für diese Vollmacht gibt es ebenfalls online Vordrucke.


Sicher, aber auffindbar aufheben

Damit die Patientenverfügung auch zu Rate gezogen werden kann, muss sie auffindbar sein. Es macht folglich keinen Sinn, sie an einem Ort aufzubewahren, zu dem kein anderer Zugang hat oder den keiner kennt. Der Tipp von Prof. Simon: "Die Patientenverfügung bei den eigenen Dokumenten aufzubewahren und nahe Angehörige sowie den Bevollmächtigten hierüber in Kenntnis zu setzen. Ergänzend kann man eine Hinweiskarte im Scheckkartenformat ausfüllen." In Geldbeutel gesteckt hat man sie dann meistens dabei.


Im Zweifel widerrufen

Sollte sich der eigene Wille ändern, kann man die Patientenverfügung jederzeit neu aufsetze oder einzelne Passagen ändern. Wichtig ist es dann, wieder mit dem Hausarzt und der Familie darüber zu sprechen, damit sie über die Existenz des neuen Dokuments informiert sind.

Eine Patientenverfügung kann dabei helfen, frühzeitig Einfluss auf spätere Behandlungen zu nehmen. Wird sie ausgefüllt, ist sie für den behandelnden Arzt bindend. Ist der Patient gelähmt, aber noch geistig fit, wie etwa bei amyotropher Lateralsklerose (ALS), zählt der Wille des Patienten, nicht die Verfügung. Dann gilt es, zu ermöglichen, dass der Patient seinen Willen auch mitteilt, etwa mit einem Augentracker. Die Entscheidung über eine Patientenverfügung muss aber jeder für sich selbst treffen.


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Rechtliche Vorsorge fürs Alter Vorsorgevollmacht – warum jeder eine haben sollte
Stand: 29. Januar 2020, 15:03 Uhr

Um im Alter selbstbestimmt zu leben, ist eine Vorsorgevollmacht unverzichtbar. Was dabei zu beachten ist und wer überhaupt als Bevollmächtigter in Frage kommt, das erklärt Rechtsexperte Gilbert Häfner.


Wie unterscheiden sich Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?

Betreuungsverfügung


Wer wegen psychischer Krankheit, Abhängigkeitskrankheiten oder geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann, dem stellt der Staat in Gestalt des Amtsgerichts einen Betreuer zur Seite. Der Betreuer besorgt als gesetzlicher Vertreter des Betreuten dessen rechtliche Angelegenheiten im Bereich des vom Gericht zugewiesenen Aufgabenkreises. Dieser kann beispielsweise die Vermögenssorge, die Regelung von Behörden-Angelegenheiten und/oder die Gesundheitsfürsorge umfassen. Durch eine so genannte Betreuungsverfügung kann der Betroffene zu der Zeit, in der er seine rechtlichen Angelegenheiten noch uneingeschränkt selbst besorgen kann, für den etwaigen späteren Eintritt des Betreuungsfalles bestimmte Wünsche für die Ausgestaltung der Betreuung formulieren, auf die das Betreuungsgericht bei seinen Entscheidungen im Betreuungsverfahren Rücksicht nehmen muss. Diese Wünsche können sich etwa auf die Person des Betreuers, auf das Alten- oder Pflegeheim, in dem man versorgt werden will, oder auf besondere Gewohnheiten beziehen, die von dem Betreuer respektiert werden sollen.


Vorsorgevollmacht

Um ein Betreuungsverfahren überhaupt zu vermeiden, kann man im Wege einer so genannten Vorsorgevollmacht eine andere Person ermächtigen, ganz allgemein oder beschränkt auf bestimmte Bereiche den Aussteller der Vollmacht im Rechtsverkehr zu vertreten. Je nach Reichweite der Vollmacht, über die allein der Vollmachtgeber bestimmt, kann der Bevollmächtigte für diesen etwa Bankgeschäfte tätigen, Verträge abschließen und vertragliche Rechte ausüben oder auch die Einwilligung in die Vornahme medizinischer Maßnahmen erklären.


Ab welchem Lebensalter sollte man sich damit beschäftigen, einer anderen Person eine Vorsorgevollmacht zu erteilen?

Der richtige Zeitpunkt hierfür ist wider Erwarten bereits der Eintritt der Volljährigkeit, denn damit endet die gesetzliche Vertretungsbefugnis der eigenen Eltern. So ist in vielen Fällen nicht altersbedingte Demenz, sondern ein folgenschwerer Unfall oder eine ernste Erkrankung die Ursache dafür, dass man die Kontrolle über den eigenen Willen verliert. Vor solchen Schicksalsschlägen sind leider auch junge Menschen nicht gefeit.


Benötigen Ehepartner ebenfalls eine Vorsorgevollmacht oder können sie sich schon wegen der Ehe gegenseitig vertreten?

Eine umfassende gesetzliche Vertretungsbefugnis folgt lediglich aus dem Sorgerecht, das Eltern in Bezug auf ihr minderjähriges Kind zusteht. Ehegatten können einander hingegen kraft Gesetzes nur bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie vertreten, wobei aus solchen Geschäften in der Regel auch der handelnde Ehegatte selbst berechtigt und verpflichtet wird. Rechtsgeschäfte, die darüber hinausgehen, kann ein Ehegatte im Namen des anderen nur abschließen, wenn dieser ihm dazu eine Vollmacht erteilt hat. Zu diesen Geschäften gehören zum Beispiel der Bauvertrag über ein Haus oder die Aufnahme eines Darlehens hierfür.


Wie verfasse ich eine Vorsorgevollmacht?

Nutzen Sie dazu am besten einen Mustertext zu einer Vorsorgevollmacht. Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bietet einen solchen Text zum Download an.

Es empfiehlt sich, vor dem Ausfüllen des Formulars die in der Broschüre "Betreuungsrecht" zur Verfügung gestellten Informationen und Ausfüllhinweise zu lesen und entsprechend zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass sowohl der Vorsorgevollmachtgeber als auch der -vollmachtnehmer die Vorsorgevollmacht unterschreiben. Bitte dabei das Datum nicht vergessen.


Wird eine Vorsorgevollmacht erst wirksam, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten gesundheitsbedingt nicht mehr selbst besorgen kann?

Eine Vollmacht kann zwar, muss aber nicht an eine bestimmte Bedingung geknüpft sein. Für den Geschäftspartner des Vollmachtgebers hat eine solche Bedingung ohnehin nur Bedeutung, wenn diese Bedingung aus der ihm vorgelegten Vollmacht selbst hervorgeht oder ihm aus anderer Quelle bekannt ist. Es ist eigentlich auch nicht zu empfehlen, die Vorsorgevollmacht mit einer Bedingung zu versehen, da der Bevollmächtigte dann jeweils gegenüber dem Geschäftspartner des Vollmachtgebers den – nicht selten aufwändigen – Nachweis führen muss, dass die Bedingung eingetreten ist. Würde etwa die schriftliche Vorsorgevollmacht ausdrücklich an die Bedingung geknüpft, dass der Vollmachtgeber wegen psychischer Krankheit, Abhängigkeitskrankheiten oder geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, müsste der Bevollmächtigte jeweils ein ärztliches Attest hierüber vorlegen oder gar den Eintritt der Bedingung gerichtlich feststellen lassen.


Kann ein Bevollmächtigter das Vermögen des Vollmachtgebers verschenken?

Der Vollmachtgeber entscheidet selbst über den Umfang der von ihm erteilten Vollmacht. Eine unbeschränkte Vollmacht – man spricht insoweit von einer Generalvollmacht – verleiht dem Bevollmächtigten unter anderem die Rechtsmacht, Schenkungen jedweder Art im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen. Allerdings trifft den Bevollmächtigten eine Vermögensbetreuungspflicht; er muss also bei jedem Rechtsgeschäft, das er im Namen des Bevollmächtigten vornimmt, in dessen Interesse handeln. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, macht er sich schadensersatzpflichtig und, wenn er gar vorsätzlich handelt, strafbar. Auch in diesem Fall ist aber eine Schenkung, die von der erteilten Vollmacht gedeckt ist, grundsätzlich wirksam. Es ist daher ratsam, eine Vorsorgevollmacht ausdrücklich dahin zu beschränken, dass der Bevollmächtigte nur solche Schenkungen vornehmen kann, durch die einer sittlichen Pflicht entsprochen wird oder die dem Wunsch des Betreuten entsprechen und als Gelegenheitsgeschenke nach seinen Lebensverhältnissen üblich sind.


Kann man dem Missbrauch einer Vollmacht dadurch vorbeugen, dass man sie mehreren Personen, etwa dem Ehegatten und allen Kindern, erteilt?

Es können mehrere Personen einzeln oder gemeinschaftlich bevollmächtigt werden. Eine gemeinschaftliche Vorsorgevollmacht zeichnet sich dadurch aus, dass die Bevollmächtigten nur gemeinsam handeln können. Dadurch ist eine gegenseitige Kontrolle gegeben, allerdings besteht auch die Gefahr, dass einer der Bevollmächtigten eine notwendige Maßnahme blockiert. Wird mehreren Personen jeweils einzeln eine Vorsorgevollmacht erteilt, sollte der Vollmachtgeber eine Aufteilung nach bestimmten Aufgabenkreisen vornehmen oder die Bestimmung einer Rangfolge der Bevollmächtigten treffen. Geschieht dies nicht, besteht die Gefahr, dass die Bevollmächtigten einander widersprechende Entscheidungen treffen.

Beide Ehegatten haben jeweils dem anderen von ihnen eine Vorsorgevollmacht erteilt. Nun verfällt der eine Ehegatte in eine schwere Demenz. Kann der andere Ehegatte deswegen die von ihm selbst erteilte Vollmacht widerrufen? Und wird gegebenenfalls durch einen solchen Widerruf auch die Vollmacht hinfällig, die dem noch gesunden Ehegatten erteilt ist?


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Eine wechselseitige Bindung, wie sie beispielsweise beim Ehegattentestament besteht, gibt es zwischen Vollmachten, die Personen sich gegenseitig erteilt haben, nicht, es sei denn, die Vollmachtgeber haben solches ausdrücklich bestimmt. Im Übrigen ist jeder Vollmachtgeber darin frei, die von ihm selbst erteilte Vollmacht zu widerrufen. Von einem solchen Widerruf des Vollachtgebers bleibt die Vollmacht unberührt, die der Bevollmächtigte seinerseits dem Vollmachtgeber erteilt hat.

Der Widerruf einer Vollmacht ist weder an eine Form noch an eine Frist gebunden. Ist die Vollmachtsurkunde einer anderen Person zur Aufbewahrung übergeben worden, sollte sie in jedem Fall heraus verlangt werden, da Dritte, die von dem Widerruf keine Kenntnis haben und denen das Schriftstück vorgelegt wird, auf den Fortbestand der darin getroffenen Anordnungen vertrauen dürfen. Unterbleibt ein Widerruf, behält die Vorsorgevollmacht ihre Wirkung zeitlich unbegrenzt.


Stimmt es, dass Banken nur solche Vollmachten akzeptieren (müssen), die auf einem von der jeweiligen Bank herausgegebenen Formular erteilt sind?

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die einen bestimmten Mustertext für eine Bankvollmacht vorsieht. Geht die Reichweite einer schriftlichen Vollmacht aus deren Text klar hervor und bewegt sich das vom Bevollmächtigten beabsichtigte Bankgeschäft in diesen Grenzen, muss die Vollmacht von der Bank akzeptiert werden. Viele Banken versuchen jedoch, die damit einhergehende Obliegenheit, in jedem Einzelfall die Reichweite einer vom Kunden individuell gestalteten Vollmacht sorgfältig prüfen zu müssen, dadurch abzuwenden, dass sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden die Verwendung eines bankeigenen Vollmachtsformulars vorschreiben. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, das Vollmachtsformular der Bank zu verwenden, da der Bevollmächtigte bei einer Weigerung der Bank, die vom Vollmachtgeber individuell gestaltete Vollmacht zu akzeptieren, den Klageweg beschreiten muss und der Ausgang des Rechtsstreits ungewiss ist. Immerhin: Damit ein Vollmachtgeber mit Geschäftsverbindungen zu mehreren Banken nicht mehrere unterschiedliche Vollmachtsformulare ausfüllen muss, gibt es mittlerweile ein einheitliches Muster, das vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit den Spitzenverbänden der deutschen Kreditinstitute abgestimmt ist.


Was kostet eigentlich ein gerichtlich bestellter Betreuer?

Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Darin sind Fallpauschalen enthalten, deren Höhe sich nach der Dauer der Betreuung, dem Wohnort des Betreuten und dessen Vermögensstatus, aber auch nach den Kenntnissen des Betreuers richtet. So fällt beispielsweise für einen Betreuer, der über einen Hochschulabschluss verfügt, in den ersten drei Monaten für einen stationär oder in einer betreuten Wohnform untergebrachten, nicht mittellosen Betreuten eine monatliche Pauschale von 327 Euro an.


Was versteht man unter einer Patientenverfügung?


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Die Vornahme einer medizinischen Maßnahme ist grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn der Patient darin im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte eingewilligt hat. Nicht selten wird jedoch eine solche Maßnahme in einem Moment notwendig, in dem der Patient aufgrund einer Störung seiner Geistestätigkeit oder Bewusstlosigkeit nicht in der Lage ist, eine selbstbestimmte Entscheidung über die Einwilligung zu treffen. Über dieses Dilemma kann eine Patientenverfügung hinweghelfen. Darin legt ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich fest, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.


Kann eine Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung ersetzen?

Da die Gesundheitsfürsorge eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, reicht insoweit auch eine entsprechende Vorsorgevollmacht für sich genommen nicht aus, um den Bevollmächtigten in die Lage zu versetzen, die Entscheidung über sämtliche medizinischen Eingriffe treffen zu können. So steht dessen Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ebenso stehen die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme unter Genehmigungsvorbehalt, wenn die die beschriebenen Gefahren für den Betreuten auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme drohen. Eine richterliche Genehmigung ist in den genannten Fällen nur dann entbehrlich, wenn zwischen dem Bevollmächtigten und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem vom Patienten noch bei klarem Verstand schriftlich geäußerten oder, wenn es an einem entsprechenden Schriftstück fehlt, dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Wer also bis zum Lebensende vollständig autonom über die ärztliche Behandlung der eigenen Person entscheiden möchte, ist gehalten, beizeiten entsprechende Anordnungen in einer Patientenverfügung zu treffen.


Wie kann man sicherstellen, dass bei Eintritt der eigenen Hilflosigkeit Krankenhäuser, Behörden und Gerichte von der Existenz einer Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung Kenntnis erlangen?

Bewahrt man das entsprechende Schriftstück zuhause auf, sollte man mindestens einen Vertrauten von der Existenz und der genauen Aufbewahrungsstelle unterrichten. Auch kann man das Schriftstück einer engen Bezugsperson, im Falle einer Vorsorgevollmacht deren Inhaber, zur Verwahrung übergeben. Zu bedenken ist jedoch auch, dass die ins Vertrauen gezogene Person bei Eintritt der eigenen Hilflosigkeit abwesend sein kann. Aus diesem Grund ist vor einigen Jahren bei der Bundesnotarkammer das Zentrale Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) eingerichtet worden. Dabei handelt es sich um ein elektronisches Register, in das Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten sowie damit im Zusammenhang stehende Patientenverfügungen eingetragen werden. Erfasst werden dabei die wesentlichen Daten zu dem Schriftstück, insbesondere Name und Anschrift des Ausstellers, der Umfang der Vollmacht und die Daten der Vertrauensperson. Die Urkunde selbst wird von dem Register nicht aufbewahrt; sie soll ja in Notfällen unmittelbar vor Ort verfügbar sein. Auf das Zentrale Vorsorgeregister haben die Betreuungsgerichte online Zugriff. Ist also beispielsweise bei einem Verkehrsunfall das bewusstlose, schwerverletzte Unfallopfer ins Krankenhaus gebracht worden und ist die Einwilligung in eine Operation notwendig, wird vor Erlass der Entscheidung beim Zentralen Vorsorgeregister über geschützte Netzverbindungen angefragt, ob dort auf den Namen des Betroffenen eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung registriert ist und wer gegebenenfalls der Bevollmächtigte ist oder der Betreuer sein soll. Dieser kann dann unverzüglich hinzugezogen werden.

Die Anmeldung einer Vorsorgevollmacht zum Zentralen Vorsorgeregister kann online erfolgen, natürlich ist auch der Postweg möglich (Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister – Postfach 08 01 51, 10001 Berlin). Für die Anmeldung ist ein Formular zu verwenden, das sowohl über das Internet als auch per Post angefordert werden kann. Die Gebühr für Internet-Meldungen beträgt grundsätzlich 15,50 Euro. Sie sinkt auf 13,00 Euro, wenn die Gebührenrechnung im Lastschriftverfahren beglichen wird. Wird mehr als ein Bevollmächtigter registriert, fallen für jeden weiteren Bevollmächtigten zusätzlich 2,50 Euro an. Bei postalischen Anmeldungen erhöhen sich die Grundgebühren jeweils um 3,00 Euro, der Zuschlag für jeden weiteren Bevollmächtigten um jeweils 0,50 Euro.


  • Weiterführende Informationen und Formulierungshilfen zu Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung finden sich auf dem Portal des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie der Justizministerien der Länder.

Es wäre so einfach: Ein simples Formular ausfüllen, schon kann man sicher sein, dass ein vertrauter, liebender Mensch einspringt, falls man wegen Krankheit oder Unfall seine Dinge nicht mehr regeln kann. Aber wer wird schon gerne daran erinnert, dass er nicht unverwundbar ist?

Eine Kolumne von Ulrike Sosalla

Wenn man - so wie ich bei Finanztest - arbeitet, gehen Gespräche im Verwandtenkreis schnell locker-flockig in eine kleine Lebensberatung über. Wie war das noch mit der Netflix-Gebührenerhöhung, kann man da irgendwas machen? Und sag mal, ich will ein Depot eröffnen, welches ist das beste? Meinst Du, ich brauche eine private Altersvorsorge?

Es gibt aber eine sichere Methode, jedes Gespräch im Keim zu ersticken: die Frage nach der Vorsorgevollmacht. Die meisten winken ab, bevor ich überhaupt erklären kann, was hinter diesem Wortungetüm steckt. "Hast Du mich gerade alt genannt?" ist noch die freundlichste Entgegnung, bevor sich die Gesprächspartnerin der schwerhörigen Großtante am anderen Ende des Tisches zuwendet.

Meine küchenpsychologische Erklärung: Die meisten von uns – mich eingeschlossen – werden ungern daran erinnert, dass sie nicht unverwundbar sind. Das ist wie mit einem Fahrradhelm: Das Ding erinnert mich daran, wie verletzlich ich im Straßenverkehr bin, sobald ich auf dem Rad sitze – und allein schon deshalb habe ich mich lange schwergetan, ihn aufzusetzen.

Anders als den Fahrradhelm muss man eine Vorsorgevollmacht wenigstens nicht den ganzen Tag mit sich herumschleppen. Einmal ausgefüllt und unterschrieben, kommt sie in den Ordner mit den wichtigen Dokumenten, wird hoffentlich nie gebraucht und sorgt im Notfall dafür, dass meine Interessen gut vertreten werden.

Sie regelt, wem Ärzte und Krankenhauspersonal Auskunft geben dürfen, wenn ich bewusstlos bin, wer in eine Operation einwilligen darf oder mich vor Gericht vertreten darf, falls ich es nicht selbst tun kann. Und wer in einem solchen Fall meine Briefe öffnen und Rechnungen zahlen darf.

Warum gibt es dann so eine Zurückhaltung bei dem Thema? Ich glaube ja, der Grund sind drei weit verbreitete Irrtümer.

Irrtum 1: Vorsorgen ist nur was für alte Leute

Tatsache ist: Eine Interessensvertretung braucht jede und jeder ab 18 Jahre. Denn die Eltern sind dann keine gesetzlichen Vertreter mehr. Ab dem 18. Geburtstag ihres Kindes haben sie in Gesundheitsfragen und bei Bankgeschäften nicht mehr Rechte als ein x-beliebiger Fremder.

Auch wenn gerade junge Erwachsene jeden Gedanken an Unfall und Behinderung von sich schieben: Eine Vorsorgevollmacht ist ab Volljährigkeit sinnvoll. Sollen Bevollmächtigte im Notfall auf das Konto zugreifen können, ist zusätzlich eine Bankvollmacht ratsam. Das Formular gibt es in der Filiale oder im Onlinebanking.

Irrtum 2: Vorsorgen macht viel Arbeit

Endlose Formulare, schwierige Fragen? Fehlanzeige. Eine Vorsorgevollmacht ist ein einfaches Dokument. Es sollte festhalten, wer der oder die Bevollmächtige ist, Anschrift und Kontaktdaten und für welche Fälle die Vollmacht gilt: Vertretung in Gesundheitsfragen, gegenüber Behörden, Justiz, Versicherung und Banken. Am einfachsten geht das mit einem vorgedruckten Formular. Das Ausfüllen ist in zehn Minuten erledigt.

Noch die Unterschriften der Beteiligten darunter, gut auffindbar ablegen, fertig. Soll der oder die Bevollmächtige auch Bankangelegenheiten regeln können, sollten Sie weitere zehn bis zwanzig Minuten investieren, um das Formular der eigenen Bank herunterzuladen, auszufüllen und zu unterschreiben.

Das war die Pflicht, jetzt kommt die Kür: Wer eine Vollmacht ausstellt, kann sie beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen, damit Unbeteiligte herausfinden können, ob eine Vollmacht existiert und wer der Ansprechpartner ist. Wie das geht, hat Finanztest hier aufgeschrieben, auch das dauert nur ein paar Minuten. Wichtig: Das Vorsorgeregister speichert nur das Vorhandensein der Dokumente, nicht die Dokumente selbst.

Wer für den Fall der Fälle alle Zweifelsfragen klären will, braucht noch eine Patientenverfügung. Darin ist festgelegt, welche medizinischen Behandlungen in welchen Situationen erfolgen oder nicht erfolgen sollen. Das braucht allerdings etwas mehr Zeit und Nachdenken.

Irrtum 3: Es geht nicht ohne Notar

In den allermeisten Fällen gilt: Für eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung muss man nicht zum Notar. Es reicht, wenn die Dokumente schriftlich vorliegen, mit Datum und Unterschrift.

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Keine Regel ohne Ausnahme: Geht es in der Vorsorgevollmacht um den Verkauf von Immobilien, reicht eine einfache unterschriebene Vorsorgevollmacht nicht aus. Die Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht muss in diesem Fall öffentlich beglaubigt sein, damit sie rechtswirksam ist.

Meine eigene Vorsorgevollmacht habe ich natürlich längst ausgefüllt und unterschrieben – auch wenn es erst Überwindung gekostet hat, mich damit zu beschäftigen. Und: Meistens trage ich inzwischen einen Fahrradhelm. Allein schon, damit meine Familie die Vollmacht hoffentlich nie herausholen muss.


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